Arbeitsvertrag & Sozialversicherungen
«Auch Arbeitsverträge und Altersvorsorge lassen sich in der Hotel- und Gastrobranche verbessern», meint Basil, Geschäftsführer von «The Hungry Bear». Es sei auch wichtig, die Rechte bei Schwangerschaft zu kennen, meint er weiter, sowohl für Betriebe wie für Mitarbeitende. Schau in die Lösungsvorschläge rein und finde Anregungen für attraktivere und fairere Arbeitsbedingungen.
Arbeitsvertrag & Sozialversicherungen
Lösungsvorschläge
Besser als das Minimum — Altersvorsorge über dem gesetzlichen Minimum
Berufliche Vorsorge verstehen, Herausforderungen erkennen, zu Lösungen inspirieren:
- Wenn von der gewählten Pensionskasse angeboten, kann der Betrieb die Eintrittsschwelle senken. Dadurch wird ein grösserer Teil vom Lohn versichert und die Renten steigen im Pensionsalter. Wichtig: Vorteile klar kommunizieren, da die Lohnabzüge höher sind und dadurch der ausbezahlte Lohn geringer ist. Der Betrieb kann die Differenz durch eine entsprechende Lohnerhöhung kompensieren.
Mitarbeitende der Beiz «Grosser Turm» können in die Pensionskasse einzahlen, auch wenn die gesetzliche Eintrittsschwelle aufgrund eines tiefen Pensums nicht erreicht ist. So ist Alberta bei der Pensionskasse versichert, obwohl sie einen Lohn von weniger als CHF 22’680 pro Jahr hat (Eintrittsschwelle Stand 2026). Der Betrieb kompensiert die dadurch entstandenen Lohneinbussen durch eine Lohnerhöhung.
- Der Koordinationsabzug kann entsprechend dem Pensum angepasst werden: Bei einem 40%-Pensum und einem gesetzlichen Koordinationsabzug von CHF 26’460 beträgt der angepasste Koordinationsabzug CHF 26’460 x 40% = CHF 10’584. Der Betrieb kann die allenfalls dadurch entstandenen Netto-Lohneinbussen bei den Mitarbeitenden übernehmen.
- Der Betrieb kann einen höheren Beitrag in die Pensionskasse einzahlen als die Mitarbeitenden (z. B. 55% Arbeitgeber:in, 45% Mitarbeiter:in).
Arbeitsvertrag
- Durch vertragliche Anpassungen kann die Arbeitsplatzsicherheit erhöht werden, z. B. indem der Betrieb Folgendes anbietet:
- unbefristete Arbeitsverträge (z. B. nach sechs Monaten).
- Saisonangestellte werden informiert, dass sie nach Saisonende ihre Kranken- und Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge weiterführen können.
- Ganzjahresverträge anstatt Saisonverträge (z. B. ein während neun Monaten geöffneter Saisonbetrieb bietet den Mitarbeitenden Ganzjahresverträge an, indem der Betrieb mit einem Partnerbetrieb kooperiert und so die ganzjährige Arbeitsmöglichkeit sicherstellt).
- Die Beschäftigung kann für Personen vor oder nach der Pensionierung angepasst werden, indem z. B.
- Tätigkeiten ab einem bestimmten Alter angepasst werden (z. B. mehr administrative und weniger körperliche Arbeiten).
- Erholungstage erhöht werden (z. B. 6 Wochen Ferien ab 55 Jahren und mind. 5 Dienstjahren).
Schwangerschaft, Mutterschaft und Vaterschaft
Die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen, ist nicht immer einfach. Maya, die Besitzerin des Blauen Enzians, kennt die Rechtslage in Bezug auf Schwangerschaft, Mutterschaft sowie Vaterschaft und informiert ihr Team dazu (siehe “So ist die Rechtslage”). Sie diskutieren gemeinsam, wer welche Ressourcen hat, um Pias Abwesenheit während ihres Mutterschaftsurlaubs zu organisieren und mit einer zusätzlichen Person zu kompensieren. Allen im Team leuchtet es ein, dass während der Schwangerschaft beschwerliche Arbeiten verboten sind. Deshalb organisieren sie schon frühzeitig alternative Möglichkeiten mit Pia zusammen. Hier kommt dem Berghotel die Kooperation mit der Apotheke zugute (siehe “Aus der Praxis”). Auf die Frage, was Betriebe unbedingt wissen müssen, nennt Maya den Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub sowie die Beratungsstellen des Kantons.
Aus der Praxis
Die Restaurantkette «The Hungry Bear» ist bekannt für ihre Nachhaltigkeit. Zur Nachhaltigkeit gehört aus Sicht von Basil auch die soziale Sicherheit. Darum will die Kette den Mitarbeitenden eine bessere Altersvorsorge und gute Bedingungen bei Mutterschaft bieten. Basil informiert alle gezielt dazu und sie schätzen die Transparenz.
Weiterlesen
Zur Verbesserung der Altersvorsorge hat der Betrieb ein Pensionskassenmodell gewählt, bei dem das Pensum der Mitarbeitenden berücksichtigt werden kann. So wird z. B. bei Lara, die zu 70% angestellt ist, der Koordinationsabzug auf 70% reduziert. Dies erhöht ihren versicherten Lohn, reduziert aber durch die erhöhten Sozialabzüge ihren ausbezahlten Lohn. Diese Einbusse im ausbezahlten Lohn federt die Restaurantkette ab, indem sie einen besseren Lohn als branchenüblich bezahlt. Zudem bezahlt sie grundsätzlich einen Anteil von 60% an Pensionskassenbeiträgen. Die Mitarbeitenden zahlen 40% ein. Auf die Lohnkosten angesprochen antwortet die Restaurantkette mit ihrem Motto: «Jobs beim Hungry Bear? Die schenken ein».
Das kleine Berghotel «Blauer Enzian» bietet neben Saison- auch vereinzelt Ganzjahresverträge an, damit die Mitarbeitenden eine grössere Arbeitsplatzsicherheit haben. Dazu kooperiert Mayas Berghotel mit der Apotheke, die auch den Postbetrieb im Dorf übernommen hat, bei dem Pia in der Zwischensaison arbeiten kann. Pia, die während der Hochsaison im Blauen Enzian im Service tätig war, ist nun schwanger. Sie hat nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf die Mutterschaftsversicherung mit mindestens 80% ihres Lohnes.
So ist die Rechtslage
Berufliche Vorsorge
- Die Arbeitgebenden versichern die Mitarbeitenden gemäss den gesetzlichen Vorschriften für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Der 13. Monatslohn muss bei der Berechnung der Lohngrenze und des koordinierten Lohnes miteinbezogen werden (L‑GAV Art. 27, lit. a).
- Arbeitgebende dürfen den Mitarbeitenden höchstens die Hälfte der Beiträge zur beruflichen Vorsorge abziehen. Die Versicherung muss zumindest folgende Leistungen garantieren (L‑GAV Art. 27, lit. b & c):
- Invalidenrente: 40% des koordinierten Lohns
- Witwen- / Witwerrente: 25% des koordinierten Lohns
- Kinderrente: 10% des koordinierten Lohns
- Vorzeitige Pensionierung: Bis 5 Jahre vor dem AHV-Alter ohne Kürzung, wenn unmittelbar davor mindestens 5 Jahre durchgehend im Gastgewerbe gearbeitet wurde.
- Der Koordinationsabzug wird vom Lohn abgezogen, um den koordinierten Lohn zu berechnen. Der Abzug beträgt 26’460 Franken bis Ende 2026 (BSV 2026).
Berufliche Vorsorge – Information der Mitarbeitenden
- Die Mitarbeitenden erhalten einen Ausweis mit den wichtigsten Informationen zur Versicherung. Darin steht auch, wo sie sich über ihre Rechte informieren können. Auf Wunsch bekommen sie das Versicherungsreglement. Zudem können sie jederzeit eine Übersicht über ihre versicherten Leistungen, die geleisteten Beiträge und deren Berechnung verlangen. Diese muss ihnen innerhalb von 30 Tagen ausgehändigt werden (L‑GAV Art. 27, lit. d).
Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Das Saisonende sollte im Arbeitsvertrag mit einem Datum festgelegt werden. Der Vertrag kann aber auch einfach bis zum Saisonende befristet sein. Wenn kein genaues Datum im Vertrag steht, muss das Ende der Anstellung mindestens 14 Tage vorher mitgeteilt werden (L‑GAV Art. 6, Ziff. 4).
- Befristete Verträge (z. B. Saisonverträge) können während ihrer Laufzeit nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde (Kommentar zu L‑GAV Art. 5).
- Nach der Probezeit dürfen Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis während der Ferien nicht kündigen (L‑GAV Art. 7).
Fortsetzung der Sozialversicherungen für Saisonangestellte
- Saisonangestellte müssen am Saisonende erfahren, an wen sie sich wenden können, wenn sie ihre Kranken- und Unfallversicherung und die berufliche Vorsorge weiterführen möchten. Informationen zur Überbrückung von Versicherungslücken in der Zwischensaison geben die Verbandsversicherungen (Kommentar zu L‑GAV Art. 22).
Lohn bei Verhinderung der Mitarbeitenden
- Arbeitgebende versichern die Mitarbeitenden, sodass die Lohnzahlung sichergestellt ist, auch wenn eine Person wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft oder Unfall nicht arbeiten kann (L‑GAV Art. 23; L‑GAV Art. 25; Erwerbsersatzgesetz, EOG, Art. 16). Das gilt auch für Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz. Die genauen Leistungen richten sich nach dem L‑GAV (L‑GAV Art. 28; L‑GAV Art. 22).
Schwangerschaft, Mutterschaft und Vaterschaft
- Alle Kantone haben gemäss dem «Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen» Beratungsstellen geschaffen oder anerkannt, die schwangeren Frauen und anderen Beteiligten unentgeltlich Rat und Hilfe gewähren (BSV, 2024a).
- Schwangere und Mütter im Mutterschaftsurlaub sind nicht kündbar (BSV, 2024a).
- Bei Vätern bzw. beim anderen Elternteil verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis kündigen und noch nicht der gesamte Vaterschaftsurlaubs bezogen wurde (BSV, 2024b).
- Alle Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von mindestens 16 Wochen nach der Geburt. Die EO (Erwerbsersatzordnung) finanziert 80% des Lohns in dieser Zeit (BSV, 2024a).
- Auch Frauen in befristeten Verträgen haben Anspruch auf die Versicherung. Voraussetzung ist, dass sie vor der Geburt 9 Monate AHV-versichert sind. Sie sollten davon mindestens 5 Monate erwerbstätig gewesen sein, das kann auch in einem EU- oder EFTA-Staat sein (BSV, 2024c).
Weiterführende Links
Erwerbsersatzordnung bei Mutterschaft
Erwerbsersatzordnung bei Vaterschaft
Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes
Kontrollstelle L‑GAV für Beschwerden
Organisation und Finanzierung der beruflichen Vorsorge
Wie Mehrfachbeschäftigte in der zweiten Säule besser absichern?