Gesundheit, Werte & Gleichstellung
Du weisst natürlich, dass sexuelle Belästigung gegen das Gleichstellungsgesetz verstösst. Von Gesetzes wegen haben Betriebe auch die Pflicht, ihre Mitarbeitenden vor sexueller Belästigung und Diskriminierung zu schützen. Schau bei den Lösungsvorschlägen nach, welche Massnahmen du umsetzen kannst und setze somit ein klares Zeichen gegen Diskriminierung!
Gesundheit, Werte & Gleichstellung
Lösungsvorschläge
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
- Der Betrieb kann ein systematisches betriebliches Gesundheitsmanagement einführen (siehe z. B. Gesundheitsförderung Schweiz).
- Der Betrieb klärt Mitarbeitende über wichtige Grundlagen auf, um gesundheitsbedingte Ausfälle zu reduzieren. Z. B. kann er Folgendes anbieten:
- Kurzvideos (z. B. zum Thema «schwere Lasten rückenschonend heben»)
- Plakate (z. B. Anleitung für Vorgehen im Falle eines Feueralarms, Nulltoleranz-Policy)
- Workshops (z. B. Ergonomieworkshop für Mitarbeitende)
- praktische Schulungen zu Notfallsituationen im Betrieb (z. B. Nothelferkurs, Brandschutzschulung, Schulungen zusammen mit der Feuerwehr)
- spielerisches Lernen (z. B. Parcours im Betrieb aufstellen, bei dem das gesamte Team an verschiedenen Posten Fragen zum Thema Sicherheit beantwortet)
- Mini-Handouts (max. 5 min-Lesezeit; z. B. mit vielen Bildern, in verschiedenen Sprachen)
- Tätigkeiten können rotiert werden, um einseitige Belastungen zu reduzieren.
- Bestimmte Personengruppen können alternative Tätigkeiten im Betrieb ausüben (z. B. Schwangere, ältere Personen).
Körperliche und mentale Gesundheitsförderung als Teil der betrieblichen Fürsorgepflicht
- Der Betrieb kann Ressourcen zur Gesundheitsförderung zur Verfügung stellen, indem er z. B. Folgendes anbietet:
- internes oder externes vertrauliches Sorgentelefon
- Gesundheitstag (z. B. Ballsportturnier)
- Fitnessraum / Wellnessbereich des eigenen Betriebs oder von Partnerbetrieb
- finanzieller Zuschuss an ein Sportabonnement
- Kurs zu gesundheitsrelevanten Themen (z. B. Stressmanagement, Resilienztraining)
- Ruheraum zur Entspannung
- Der Betrieb achtet auf konsequente Einhaltung der Pausen (z. B. gemeinsames Mittagessen, Pausen mit anderen Mitarbeitenden)
Massnahmen für die Prävention von sexueller Belästigung und Diskriminierung als Teil der betrieblichen Präventionspflicht
- Nulltoleranz gegenüber Belästigung und Diskriminierung, Sexismen und Rassismen wird den Mitarbeitenden kommuniziert und im Team diskutiert (siehe auch Abschnitt «Bestimmte Werte und Verhaltensregeln»).
- Der Betrieb hält in einem Code of Conduct fest, wie sich sexuelle Belästigung, Diskriminierung, Rassismus, Mobbing etc. definiert, wie im Falle vorzugehen ist (z. B. Einbezug Vorgesetzte, HR, Direktion) und wie weitere Schritte aussehen (z. B. Beschwerdeverfahren).
- Der Betrieb kann Schulungen anbieten, damit Vorgesetzte und Mitarbeitende lernen, wie sie mit Gästen/Mitarbeitenden umgehen können, die sie diskriminieren oder belästigen (siehe z. B. KMU konkret+).
- Eine niederschwellige Vermittlungsstelle kann als Bindeglied zwischen den Vorgesetzten/dem Betrieb und den Mitarbeitenden agieren (z. B. eine geschulte Vertrauensperson).
- Der Betrieb kann den Mitarbeitenden Ressourcen zur Verfügung stellen, auf die sie im Falle von Belästigung durch Mitarbeitende oder Gäste zurückgreifen können (z. B. Kurzwahl von Sicherheitsdienst auf Telefon).
Bestimmte Werte und Verhaltensregeln
- Der Betrieb definiert gemeinsam mit den Mitarbeitenden bestimmte Werte und Verhaltensregeln im Umgang miteinander und mit den Gästen. Z. B. kann Folgendes umgesetzt werden:
- Mitarbeitende unterzeichnen bei Stellenantritt ein Dokument. Darin bestätigen sie, dass sie die Werte, Verhaltensregeln sowie Konsequenzen bei Nichteinhaltung verstanden haben.
- Werte und Verhaltensregeln werden bildlich festgehalten und für Mitarbeitende und Gäste sichtbar platzieren.
- Werte können in die alltägliche Kommunikation integriert und damit sichtbarer gemacht werden, indem z. B.
- bei Informationen an Mitarbeitende, Gäste, Externe auf entsprechende Werte Bezug genommen wird (z. B. Hashtag bei Social Media).
- Mitarbeitendengespräche anhand definierter Werte strukturiert werden, z. B. indem bestimmte Fragen besprochen werden (z. B. Wo konnte Mitarbeitende die Werte gut umsetzen?).
- Der Betrieb kann die für Personalfragen zuständige Person damit beauftragen, Verbesserungs- und Sensibilisierungsbedarf bezüglich fairem und sicherem Arbeitsklima zu klären und Massnahmen (z. B. Schulungen) vorzuschlagen.
- Der Betrieb kann sich an Labels orientieren, um die Umsetzung bestimmter Werte und Regeln zu vereinfachen, nach aussen zu kommunizieren und vom Netzwerk zu profitieren (z. B. ibex fairstay, Responsible Hotels of Switzerland, Swisstainable, Fair Job Hotels, Equal Salary, Swiss LGBTI Label).
Aus der Praxis
Die Restaurantkette «Star» hatte gleich mit zwei Vorfällen sexueller Belästigung durch Gäste zu kämpfen. Das gehört der Vergangenheit an. Der Betrieb hat diese Herausforderungen konkret bearbeitet und ein respektvolleres, sichereres und gesünderes Arbeitsumfeld geschaffen. Dadurch haben sich auch die Fehltage der Mitarbeitenden reduziert.
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Um sexueller Belästigung und Diskriminierung vorzubeugen, machen alle Betriebe von «Star» ihre Werte auf einem Poster im Eingangsbereich ersichtlich und kommunizieren die Nulltoleranz-Policy auf ihrer Webseite. Pierre weiss um die Präventionspflicht, die er als Betriebsleiter von Gesetzes wegen hat. Deshalb werden beim Onboarding den Mitarbeitenden die Grundwerte des Betriebes vermittelt und sie werden auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht. Sie wissen, dass sie sich bei Bedarf jederzeit an die interne Vertrauensperson Ariana wenden können. In regelmässigen Schulungen erläutert Ariana den Mitarbeitenden die festgelegten Richtlinien und das richtige Vorgehen bei Vorfällen.
Im Hotel «Chamois» klagte Allrounder Elia regelmässig über Rückenschmerzen. Das Hotel hat sich deshalb entschieden, einen Ergonomie-Workshop im Betrieb anzubieten. Die Mitarbeitenden werden dort beraten, wie sie belastende Tätigkeiten schonender ausüben und welche Hilfsmittel sie einsetzen können. Ausserdem werden immer wieder Rotationen der Tätigkeiten eingeplant, um einseitige Belastungen vorzubeugen. Elia ist nun Ansprechperson für Fragen rund um Ergonomie und konnte dafür eine Weiterbildung besuchen.
So ist die Rechtslage
Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- Die Arbeitgebenden müssen dafür sorgen, dass die körperliche und psychische Gesundheit der Mitarbeitenden geschützt und verbessert wird. Dazu gehören insbesondere (Gesundheitsschutz, ArGV 3, Art. 2, Abs. 1, lit. a) – d)):
- Ergonomische und hygienische Arbeitsbedingungen
- Schutz vor schädlichen Einflüssen wie Lärm, Chemikalien oder Bakterien
- Vermeidung von zu grosser oder einseitiger Belastung
- Gute Organisation der Arbeit
Gesundheitsschutz bei Mutterschaft
- Die Arbeitgebenden müssen dafür sorgen, dass schwangere und stillende Personen sicher arbeiten können und weder ihre Gesundheit noch die des Kindes gefährdet wird (Arbeitsgesetz, ArG, Art. 35).
Gesetzesnormen bezüglich Diskriminierung
- Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts
- Niemand darf wegen des Geschlechts benachteiligt werden. Das gilt auch für den Zivilstand, die familiäre Situation oder eine Schwangerschaft. Dieses Verbot betrifft insbesondere die Anstellung, Aufgabenverteilung, Arbeitsbedingungen, Lohn, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung gelten nicht als Diskriminierung (Gleichstellungsgesetz GlG, Art. 3).
- Gleichbehandlung von EU / EFTA-Staatsangehörigen
- Personen aus einem EU- oder EFTA-Staat dürfen in der Schweiz nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt werden. Sie müssen die gleichen Arbeitsbedingungen haben wie Schweizer Staatsangehörige – z. B. beim Lohn, bei der Kündigung oder bei der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (Freizügigkeitsabkommen FZA, Anhang I, Art. 9, Abs. 1).
- Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende
- Arbeitgebende müssen in die Schweiz entsandten Mitarbeitenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in den nationalen Gesetzen und Gesamtarbeits- sowie Normalarbeitsverträgen vorgeschrieben sind. Dazu gehören: Mindestlohn und Zuschläge, Arbeits- und Ruhezeiten, Mindestferien, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Schutz für Schwangere, Wöchnerinnen, Kinder und Jugendliche, sowie Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung (Entsendegesetz, EntsG, Art. 2, Abs. 1 a – f).
- Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
- Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung schlechter behandelt werden als andere. Sie liegt auch vor, wenn notwendige Unterstützung fehlt, um ihnen eine gleichwertige Behandlung wie nicht behinderten Personen zu ermöglichen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, Art. 2, Abs. 2).
- Diverse Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit im Arbeitsverhältnis
- Ein Vertrag darf z. B. nicht gegen die Persönlichkeitsrechte verstossen. Verträge, die dagegen verstossen, sind ungültig. Es ist auch verboten, eine schwächere Vertragspartei durch die Ausnutzung einer Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn zu benachteiligen. Diese Regeln gelten auch bei Diskriminierung. Z. B. sind rassistisch diskriminierende Verträge sittenwidrig und daher ungültig. Die Religionsfreiheit stellt es Personen zudem frei, einer Religion anzugehören und dies sichtbar zu machen (humanrights.ch 2020; OR, Art. 19; OR, Art. 20; OR, Art. 21).
Prävention von sexueller Belästigung
- Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
- Arbeitgebende müssen die Persönlichkeit der Mitarbeitenden respektieren und schützen. Sie müssen auf deren Gesundheit achten und ein sicheres Arbeitsumfeld gewährleisten. Dazu gehört, sexuelle Belästigung zu verhindern und sicherzustellen, dass Betroffene keine Nachteile erleiden. Dafür müssen entsprechende Massnahmen getroffen werden (OR, Art. 328, Abs. 2; humanrights.ch 2020).
- Wenn eine Person durch sexuelle Belästigung diskriminiert wird, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde eine Entschädigung zusprechen. Arbeitgebende müssen beweisen, dass sie notwendige und angemessene Massnahmen zur Verhinderung ergriffen haben. Falls nicht, kann eine Entschädigung festgelegt werden, die sich nach dem schweizerischen Durchschnittslohn richtet und alle Umstände berücksichtigt (Gleichstellungsgesetz GlG, Art. 5, Abs. 3).
- Arbeitgebende sind auch dann verantwortlich, wenn die Belästigung von Temporärangestellten, von Lieferant:innen oder von der Kundschaft ausgeht (Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG 2023).
Weiterführende Links
Arbeitsgesetz
Arbeitssicherheit im Gastgewerbe
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
suva — Unfallversicherung
Übersicht über das schweizerische Arbeitsrecht