Arbeitszeit & Vereinbarkeit von Beruf & Privatleben
Flexible Arbeitszeitmodelle oder frühzeitige Dienstplanung – klingt gut, aber wie umsetzen? Lass dich von Lösungsvorschlägen aus der Branche inspirieren!
Arbeitszeit & Vereinbarkeit von Beruf & Privatleben
Lösungsvorschläge
Besser als das Minimum – Arbeitszeitenregelungen über dem gesetzlichen Minimum
- Der Betrieb kann eine geringere Wochenarbeitszeit einführen (z. B. 41h-Arbeitswoche in Ganzjahresbetrieb).
- Damit alle Mitarbeitenden vor Mitternacht zu Hause sein können, wird das Arbeitsende festgelegt und etwas vorverlegt (z. B. Küche schliesst um 22 Uhr und Arbeitsende ist um 23 Uhr).
- Der Betrieb kann etwas mehr Ferien im Jahr anbieten (z. B. 6 Wochen Ferien im Jahr).
Gesetzlichen Spielraum für flexible Arbeitszeitmodelle nutzen
- Der Betreib bietet den Mitarbeitenden alternative Arbeitszeitmodelle als Option an, wie z. B.
- 4‑Tages-Arbeitswoche.
- Jahresarbeitszeit mit Möglichkeit, vorzuarbeiten und diese Stunden später zu kompensieren.
- Schichten können umorganisiert werden, z. B. Zimmerstunde streichen und Zeit für Vorbereitungen nutzen (z. B. in der Küche mehr vorproduzieren und schockgefrieren).
- Der Betrieb kann den Mitarbeitenden ermöglichen, bei personellen oder familiären Ereignissen die Arbeit später zu starten oder früher zu beenden (z. B. bereits 15 Minuten flexible Arbeitszeit können einen Unterschied machen).
- Den Mitarbeitenden können längere Abwesenheiten von der Arbeit ermöglicht werden (z. B. Möglichkeit für unbezahlte Ferien anbieten).
Frühzeitige und auf Bedürfnisse der Mitarbeitenden und des Betriebs angepasste Dienstpläne und Abwesenheitspläne
- Der Betrieb kommuniziert die definitiven Dienstpläne frühzeitig (z. B. einen Monat im Voraus).
- Dienstpläne enthalten fixe Arbeitstage und fixe Abwesenheitstage, die mit dem Team koordiniert werden.
- Atypische Arbeitszeiten (Früh‑, Abend‑, Wochenend- und Feiertagseinsätze) werden im Team koordiniert.
- Mitarbeitende wählen zwischen Zimmerstunde oder Durchdienst.
- Mitarbeitende tauschen kurzfristige Anpassungen direkt untereinander ab und informieren die Leitung (z. B. mittels JobDone oder einer Excel-Tabelle).
Optimierte Kompensation von kurzfristigen Personalausfällen
- Der Betrieb kann kurzfristige Ausfälle besser kompensieren,
- wenn interessierte Mitarbeitende sich für Tätigkeiten in anderen Bereichen qualifizieren und so bei Ausfällen einspringen können (Wichtig: Die Arbeitslast darf dadurch nicht intensiviert werden).
- indem auf einen Pool interessierter, flexibler Mitarbeitenden zurückgegriffen wird (z. B. Mitarbeitende können Einverständnis geben, dass sie für kurzfristige Einsätze an anderen Standorten angefragt werden dürfen).
Optimierte Kompensation von Über- und Minusstunden
- Den Bezug von Überstunden können Mitarbeitende selbst wählen (z. B. Auszahlung, zusätzliche freie Tage). Voraussetzung: weniger als 200h Überstunden (siehe L‑GAV Art. 15).
Das Berghotel «Blauer Enzian» und der städtische Betrieb «Zum Schlüssel» haben Minusstunden verringert, indem sie die Auslastung in der Nebensaison erhöht haben. Das Berghotel bietet neu Angebote spezifisch für pensionierte Personen an. Der städtische Betrieb «Zum Schlüssel» beherbergt neu im Winter obdachlose Personen, nachdem der Betrieb eine Anfrage von der Gemeinde erhalten hat.
Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
- Der Betrieb unterstützt Mitarbeitende bei beruflichen und privaten Anliegen, z. B. bietet er Folgendes an:
- interne Beratungsangebote
- Offenes Ohr und Unterstützung oder interne Sprechstunde für private Angelegenheiten (z. B. bei Fragen zu Bewilligungen, Versicherungen, Wohnungswechsel).
- externe Beratungsangebote
- interne Beratungsangebote
- Es können Vergünstigungen angeboten werden, um Betreuungskosten abzufedern (z. B. Betreuungsgutscheine, Einkaufsgutscheine).
Die Hotelkette «Star» beteiligt sich mit mehreren Betrieben und der Gemeinde an einer Kita, die auch abends offen hat. Es werden Kinder von Mitarbeitenden und von Gästen betreut. Die Hotelkette lässt sich bei Fragen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie von der Fachstelle UND beraten.
Aus der Praxis
Die Hotelkette «Star» möchte die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben verbessern und setzt bei den Arbeitsplänen an. Die Dienstpläne werden vier Wochen im Voraus gemeinsam mit den Mitarbeitenden definiert. So können individuelle Wünsche soweit als möglich berücksichtigt werden.
Weiterlesen
Wenn Isabella kurzfristig einen Dienst nicht wahrnehmen kann, spricht sie sich direkt mit ihren Kolleg:innen ab. Isabella hat nun zweimal im Monat am Mittwoch frei. Ihr Kollege Hakon ist froh, dass er die Möglichkeit hat, bei Bedarf eine Viertelstunde später zur Arbeit zu kommen oder etwas früher zu gehen. Dadurch ist er etwas flexibler bei der Organisation der Kinderbetreuung. Oksana besucht tagsüber einen Deutschkurs und arbeitet deshalb jeweils abends. Sie schätzt es, dass die Schicht spätestens um 23 Uhr endet, sodass sie vor Mitternacht zuhause ist. Die Dienste am Wochenende oder an Feiertagen werden im Team abgesprochen, wobei die Wünsche möglichst aller berücksichtig werden. Zudem reichen die Mitarbeitenden ihre Ferienwünsche frühzeitig ein, damit diese mindestens ein halbes Jahr im Voraus bestätigt werden können.
So ist die Rechtslage
Arbeitszeit / Überstunden
- Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für alle gastgewerblichen Mitarbeitenden höchstens (L‑GAV Art. 15, Ziff. 1):
- 42 Stunden (allgemein)
- 43.5 Stunden (Saisonbetriebe*)
- 45 Stunden (Kleinbetriebe**)
- Überstunden, die die vereinbarte Arbeitszeit überschreiten, müssen ausbezahlt oder durch gleich lange Freizeit ausgeglichen werden (L‑GAV Art. 15, Ziff. 4; siehe Überstunden und Überzeitarbeit beim Abschnitt zur Rechtslage bei «Einkommen & andere Leistungen»).
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* Als Saisonbetriebe gelten:
1) Betriebe, die nur während bestimmten Zeiten des Jahres geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten aufweisen;
2) Betriebe, die das ganze Jahr geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten von gesamthaft mindestens 3 und höchstens 9 Monaten gemäss folgender Berechnung aufweisen: Hochsaisonzeiten sind die Monate, deren durchschnittlicher Monatsumsatz während den Monaten der Hochsaison mindestens 35% höher ist als der durchschnittliche Monatsumsatz in den übrigen Monaten (Kommentar im L‑GAV zu Art. 15 Ziff. 1).
** Ein Kleinbetrieb beschäftigt neben dem / der Arbeitgebenden nicht mehr als 4 Vollzeit-Mitarbeitende oder 6 Teilzeit-Mitarbeitende, inkl. Familienmitglieder (Kommentar im L‑GAV zu Art. 15 Ziff. 1).
Ruhetage
- Mitarbeitende haben Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche, die möglichst zusammenhängend gewährt werden sollen (L‑GAV Art. 16).
- Ruhetage müssen in Jahresbetrieben 2 Wochen im Voraus festgelegt werden, in Saisonbetrieben 1 Woche (L‑GAV Art. 16, Ziff. 4).
Ferien & Feiertage
- Mitarbeitende haben Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr (35 Kalendertage) und einen anteiligen Ferienanspruch bei einem angebrochenen Arbeitsjahr.
- Ferien sollen möglichst zusammenhängend gewährt werden, wobei mindestens 2 Wochen zusammenhängen müssen (L‑GAV Art. 17, Ziff. 1–3).
- Für Stundenlohnmitarbeitende müssen Ferien und Feiertage separat ausgewiesen werden, falls sie abgegolten werden (Kommentar zu L‑GAV Art. 10, Ziff. 2).
- Teilzeitmitarbeitende haben denselben Ferienanspruch wie Vollzeitmitarbeitende und erhalten während der Ferien ihren gesamten Bruttolohn (Kommentar zu L‑GAV Art. 17).
- Zusätzlich haben Mitarbeitende Anspruch auf 6 bezahlte Feiertage pro Jahr (L‑GAV Art. 18).
Arbeitsplan / Arbeitszeiterfassung / Arbeitszeitkontrolle
- Jahresbetriebe müssen mit Mitarbeitenden mindestens 2 Wochen im Voraus für 2 Wochen, Saisonbetriebe 1 Woche im Voraus für 1 Woche, Arbeitspläne erstellen. Änderungen müssen, ausser in dringenden Fällen, abgesprochen werden (L‑GAV Art. 21, Ziff. 1).
- Arbeitgebende sind verantwortlich für die Erfassung und Aufbewahrung der Arbeitszeitunterlagen, auch wenn diese Aufgabe an Mitarbeitende delegiert wurde (Kommentar zu L‑GAV Art. 21).
- Mitarbeitendenwünsche sind bei der Arbeitsplanung und Änderungen zu berücksichtigen, solange dies mit den Betriebsinteressen vereinbar ist. Bei dringenden Änderungen müssen die Mitarbeitenden schnell informiert werden (Kommentar zu L‑GAV Art. 21).
Bildungsurlaub
- Mitarbeitende haben im ungekündigten Arbeitsverhältnis Anspruch auf 3 bezahlte Weiterbildungstage (Bildungsurlaub) pro Jahr, ab 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, rückwirkend für 3 Jahre.
- Von Arbeitgebenden einseitig angeordnete Aus- und Weiterbildungen gelten nicht als Bildungsurlaub (L‑GAV Art. 19, Ziff. 1–4).
- Mit den Betriebsbeiträgen an den L‑GAV wird z. B. die Aus- und Weiterbildung im Gastgewerbe unterstützt (L‑GAV Art. 35, lit. i). Damit werden z. B. Kurskosten, Prüfungsgebühren und Lohnersatz bei folgenden Aus- und Weiterbildungen übernommen (Kommentar zu L‑GAV Art. 35):
- Sprachkurse (fide)
- Progresso-Kurse
- berufsbegleitende Abschlüsse der beruflichen Grundbildungen mit eidg. Berufsattest (EBA)
- berufsbegleitende Abschlüsse der beruflichen Grundbildungen mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
- eidgenössische Berufsprüfungen
- eidgenössische Höhere Fachprüfungen
- höhere Fachschulen NDS
Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Mitarbeitende erhalten unter bestimmten Bedingungen bezahlte freie Tage (L‑GAV Art. 20):
- Hochzeit / Eintragung Partnerschaft: 3 Tage
- Hochzeit von Eltern, Kindern, Geschwistern: 1 Tag
- Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
- Todesfall in der engen Familie: 1 — 3 Tage
- Militärische Rekrutierung: Bis zu 3 Tage
- Umzug innerhalb der Region: 1 Tag
- Umzug in weiter entfernte Region: 1,5 — 2 Tage
- Nach Kündigung für die Stellensuche: Bis zu 2 Tage