Einkommen & andere Leistungen
Hast du dich auch schon gefragt, wie du in deinem Betrieb ein transparentes Lohnsystem einführen und finanzielle Vergünstigungen für die Mitarbeitenden anbieten kannst? Dann schau in die Lösungsvorschläge rein und mach noch heute den ersten Schritt!
Einkommen & andere Leistungen
Lösungsvorschläge
Löhne über dem gesetzlichen Minimum
- Der Betrieb kann den Lohn über dem Mindestlohn nach L‑GAV ansetzen (z. B. Lohn zusätzlich gewichten nach Anforderungen, Dienstjahren, Arbeitsbelastung wie z. B. Arbeitszeiten, körperliche oder psychische Belastung).
- Der Betrieb kann eine systematische und geschlechterunabhängige Lohnentwicklung umsetzen (z. B. jährlicher Bruttolohnanstieg eines Fixbetrages).
- Eine jährliche positive Lohnanpassung kann umgesetzt werden (z. B. abhängig vom Geschäftsverlauf, der Teuerung).
Transparentes Lohnsystem
- In der monatlichen schriftlichen Lohnabrechnung sind Lohn, Abzüge und Überstunden detailliert aufgeführt, so dass der ausbezahlte Nettolohn und die Beiträge an die Sozialversicherungen ersichtlich sind.
- Im Arbeitsvertrag können Lohn und Abzüge detailliert aufgeführt werden, sodass der ausbezahlte Nettolohn und die Beiträge an die Sozialversicherungen ersichtlich sind.
- Die Löhne werden gemäss einem Lohnband definiert, das für alle Mitarbeitenden einsehbar ist.
- Alle Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden sind gesetzlich zur Durchführung der Lohngleichheitsanalyse verpflichtet. Auch kleine Betriebe können eine kostenlose Lohngleichheitsanalyse mit dem Tool Logib durchführen (nach Grösse des Betriebs abgestimmt). Auf der Webseite RESPECT8‑3.ch weist der Betrieb öffentlich aus, dass er die Lohngleichheit umsetzt.
Vergünstigungen und kostenlose Angebote
- Den Mitarbeitenden kann eine finanzielle Unterstützung für Abonnemente oder Kurse (z. B. öffentlicher Verkehr, Freizeitangebote) gewährt werden.
- Der Betrieb kann Gutscheine oder Rabatte für Angebote im eigenen Betrieb oder in Partnerbetrieben offerieren (z. B. Speisen / Getränke, Übernachtungsmöglichkeiten für Mitarbeitende und Begleitpersonen, Wellnessangebot).
- Der Betrieb kann Vergünstigungen für Angebote von Drittanbietenden anbieten (z. B. Brands for Employees, Museums- oder Konzerteintritte, Beratung zu Versicherungsfragen).
- Mitarbeitende können innerhalb eines bestimmten Budgets flexibel die zu ihnen passende Vergütung wählen.
- Der Betrieb kann Spezialangebote im eigenen Betrieb während der Probezeit anbieten (z. B. neue Mitarbeitende profitieren von einer Übernachtung / einem Abendessen im Betrieb. Dadurch lernen sie den Betrieb besser kennen und der Betrieb profitiert, indem er von den Mitarbeitenden eine Rückmeldung zu den eigenen Leistungen einholen kann).
Zulagen und Boni
- Der Betrieb kann bestimmte Zulagen und individuelle oder teambezogene Boni einführen. Um die Transparenz und Fairness zu gewähren, sind alle folgenden Vorschläge an klar definierte und kommunizierte Kriterien geknüpft. Teambezogene Boni und Transparenz fördern ein vertrauensvolles Teamklima.
- Wichtig: Diese Zulagen und Boni sind nicht Teil des Fixlohnes.
- Es kann ein vom Gewinn abhängiger Bonus eingeführt werden (z. B. finanzieller Bonus, zusätzliche Ferientage).
- Der Betrieb kann treue Mitarbeitende belohnen, indem er einen Lohnzuwachs oder mehr Ferientage pro Arbeitsjahr im Betrieb anbietet.
- Es können Zulagen für atypische Arbeitszeiten festgelegt werden (z. B. für Abend‑, Wochenend- und Feiertagsschichten).
- Der Betrieb kann Mitarbeitende finanziell belohnen, die z. B. eine Aus- oder Weiterbildung besonders gut abschliessen (z. B. Sprachkursdiplom).
- Mitarbeitende entscheiden selbst, wie sie das Trinkgeld verwenden.
Aus der Praxis
Das Restaurant «Lotus» möchte attraktivere Löhne und andere Leistungen anbieten. Der Betrieb erhofft sich, von einem positiveren Image zu profitieren.
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Die Preise der Speisen und Getränke sind neu am Abend etwas höher als bisher. Dadurch kann Chefin Priya den Mitarbeitenden etwas höhere Löhne auszahlen – selbstverständlich liegen die Löhne über dem Mindestlohn. Für langjährige Mitarbeitende gibt es einen Treuebonus: Tiago ist seit 7 Jahren im Restaurant «Lotus» angestellt und erhält zusätzliche Ferientage im Jahr.
Valentina arbeitet seit 4 Jahren im deutlich grösseren Hotelverbund «Traveller». Sie erhält keinen Treuebonus in Form von zusätzlichen Ferientagen, dafür steigt ihr Lohn gemäss dem intern einsehbaren Lohnband jährlich etwas an. Zudem überprüft Betriebsleiter Manuel alle drei Jahre die Lohngleichheit zwischen den Geschlechtern durch eine Lohngleichheitsanalyse und präsentiert die positiven Ergebnisse auf der Webseite des Betriebes. Manuel ist sich bewusst, dass es beim Lohn nicht nur ums Hier und Jetzt geht, sondern auch ums Morgen – sprich: die Altersvorsorge. Er thematisiert das Thema, indem er bereits im Arbeitsvertrag detailliert aufführt, welche Pensionskassenbeiträge der Betrieb und die Mitarbeitenden bezahlen (siehe auch Arbeitsvertrag & Sozialversicherungen). Die Mitarbeitenden werden so für die Altersvorsorge sensibilisiert und verstehen gleichzeitig besser, wie sich ihr Nettolohn zusammensetzt.
So ist die Rechtslage
Berufliche Vorsorge
- Die Arbeitgebenden versichern die Mitarbeitenden gemäss den gesetzlichen Vorschriften für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Der 13. Monatslohn muss bei der Berechnung der Lohngrenze und des koordinierten Lohnes miteinbezogen werden (L‑GAV Art. 27, lit. a).
- Arbeitgebende dürfen den Mitarbeitenden höchstens die Hälfte der Beiträge zur beruflichen Vorsorge abziehen. Die Versicherung muss zumindest folgende Leistungen garantieren (L‑GAV Art. 27, lit. b & c):
- Invalidenrente: 40% des koordinierten Lohns
- Witwen- / Witwerrente: 25% des koordinierten Lohns
- Kinderrente: 10% des koordinierten Lohns
- Vorzeitige Pensionierung: Bis 5 Jahre vor dem AHV-Alter ohne Kürzung, wenn unmittelbar davor mindestens 5 Jahre durchgehend im Gastgewerbe gearbeitet wurde.
- Der Koordinationsabzug wird vom Lohn abgezogen, um den koordinierten Lohn zu berechnen. Der Abzug beträgt 26’460 Franken bis Ende 2026 (BSV 2026).
Berufliche Vorsorge – Information der Mitarbeitenden
- Die Mitarbeitenden erhalten einen Ausweis mit den wichtigsten Informationen zur Versicherung. Darin steht auch, wo sie sich über ihre Rechte informieren können. Auf Wunsch bekommen sie das Versicherungsreglement. Zudem können sie jederzeit eine Übersicht über ihre versicherten Leistungen, die geleisteten Beiträge und deren Berechnung verlangen. Diese muss ihnen innerhalb von 30 Tagen ausgehändigt werden (L‑GAV Art. 27, lit. d).
Lohn
- Der Mindestlohn für Vollzeitmitarbeitende ab 18 Jahren ist (L‑GAV Art. 10, Ziff. 1):
- CHF 3’713 pro Monat ohne abgeschlossene Berufslehre.
- CHF 3’943 pro Monat für Personen ohne Berufslehre, die eine Progresso-Ausbildung abgeschlossen haben.
- Alle Mitarbeitenden bekommen einen 13. Monatslohn (L‑GAV Art. 12).
- Bei Arbeitnehmenden mit ausländischem Abschluss ist in der Regel eine zweijährige Ausbildung mit einem Berufsattest und eine dreijährige Ausbildung mit einem Fähigkeitszeugnis vergleichbar (Kommentar zu L‑GAV Art. 10, Ziff. 2).
Überstunden und Überzeitarbeit
- Die Bezahlung der Überstunden hängt davon ab, wie die Arbeitszeit erfasst wird (L‑GAV Art. 15, Ziff. 5 & 6):
- Wenn die Arbeitszeit rechtzeitig erfasst wird und Mitarbeitende monatlich über ihren Überstundensaldo informiert werden und die Auszahlung monatlich geschieht, erfolgt die Bezahlung zum normalen Bruttolohn.
- Wenn die Arbeitszeit nicht gemäss L‑GAV Art. 21 erfasst wird, der Überstundensaldo nicht monatlich schriftlich den Mitarbeitenden kommuniziert wird oder die Auszahlung verspätet erfolgt, gibt es einen Zuschlag von 25% auf den Bruttolohn (L‑GAV Art. 15, Ziff. 5 & 6).
- Die Überstunden müssen spätestens mit dem letzten Lohn ausbezahlt werden (L‑GAV Art. 14).
- Überzeitarbeit (mehr als 50 Stunden pro Woche) wird mit mindestens 25% Zuschlag bezahlt (Kommentar zu L‑GAV Art. 15).
Bezahlte arbeitsfreie Tage
- Mitarbeitende erhalten unter bestimmten Bedingungen bezahlte freie Tage (L‑GAV Art. 20):
- Hochzeit / Eintragung Partnerschaft: 3 Tage
- Hochzeit von Eltern, Kindern, Geschwistern: 1 Tag
- Vaterschaftsurlaub: 5 Tage
- Todesfall in der engen Familie: 1 — 3 Tage
- Militärische Rekrutierung: Bis zu 3 Tage
- Umzug innerhalb der Region: 1 Tag
- Umzug in weiter entfernte Region: 1,5 — 2 Tage
- Nach Kündigung für die Stellensuche: Bis zu 2 Tage
Abzüge und Zuschläge
- Fehlt eine schriftliche Vereinbarung über Unterkunft und Verpflegung, gelten die Mindestansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung für bezogene Leistungen (L‑GAV Art. 29).
- Übernimmt der Betrieb nicht das Reinigen und Glätten der Westen / Schürzen, zahlen Arbeitgebende monatlich CHF 50 für Westen und CHF 20 für Schürzen (L‑GAV Art. 30).