Einkommen & andere Leistungen

Hast du dich auch schon gefragt, wie du in dei­nem Betrieb ein trans­pa­ren­tes Lohn­sy­stem ein­füh­ren und finan­zi­el­le Ver­gün­sti­gun­gen für die Mit­ar­bei­ten­den anbie­ten kannst? Dann schau in die Lösungs­vor­schlä­ge rein und mach noch heu­te den ersten Schritt!

Lösungsvorschläge

Löhne über dem gesetzlichen Minimum

  • Der Betrieb kann den Lohn über dem Min­dest­lohn nach L‑GAV anset­zen (z. B. Lohn zusätz­lich gewich­ten nach Anfor­de­run­gen, Dienst­jah­ren, Arbeits­be­la­stung wie z. B. Arbeits­zei­ten, kör­per­li­che oder psy­chi­sche Bela­stung).
  • Der Betrieb kann eine syste­ma­ti­sche und geschlech­ter­un­ab­hän­gi­ge Lohn­ent­wick­lung umset­zen (z. B. jähr­li­cher Brut­to­lohn­an­stieg eines Fix­be­tra­ges).
  • Eine jähr­li­che posi­ti­ve Lohn­an­pas­sung kann umge­setzt wer­den (z. B. abhän­gig vom Geschäfts­ver­lauf, der Teue­rung).

Transparentes Lohnsystem

  • In der monat­li­chen schrift­li­chen Lohn­ab­rech­nung sind Lohn, Abzü­ge und Über­stun­den detail­liert auf­ge­führt, so dass der aus­be­zahl­te Net­to­lohn und die Bei­trä­ge an die Sozi­al­ver­si­che­run­gen ersicht­lich sind.
  • Im Arbeits­ver­trag kön­nen Lohn und Abzü­ge detail­liert auf­ge­führt wer­den, sodass der aus­be­zahl­te Net­to­lohn und die Bei­trä­ge an die Sozi­al­ver­si­che­run­gen ersicht­lich sind.
  • Die Löh­ne wer­den gemäss einem Lohn­band defi­niert, das für alle Mit­ar­bei­ten­den ein­seh­bar ist.
  • Alle Unter­neh­men ab 100 Mit­ar­bei­ten­den sind gesetz­lich zur Durch­füh­rung der Lohn­gleich­heits­ana­ly­se ver­pflich­tet. Auch klei­ne Betrie­be kön­nen eine kosten­lo­se Lohn­gleich­heits­ana­ly­se mit dem Tool Logib durch­füh­ren (nach Grös­se des Betriebs abge­stimmt). Auf der Web­sei­te RESPECT8‑3.ch weist der Betrieb öffent­lich aus, dass er die Lohn­gleich­heit umsetzt.

Vergünstigungen und kostenlose Angebote

  • Den Mit­ar­bei­ten­den kann eine finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für Abon­ne­men­te oder Kur­se (z. B. öffent­li­cher Ver­kehr, Frei­zeit­an­ge­bo­te) gewährt wer­den.
  • Der Betrieb kann Gut­schei­ne oder Rabat­te für Ange­bo­te im eige­nen Betrieb oder in Part­ner­be­trie­ben offe­rie­ren (z. B. Spei­sen / Geträn­ke, Über­nach­tungs­mög­lich­kei­ten für Mit­ar­bei­ten­de und Begleit­per­so­nen, Well­ness­an­ge­bot).
  • Der Betrieb kann Ver­gün­sti­gun­gen für Ange­bo­te von Dritt­an­bie­ten­den anbie­ten (z. B. Brands for Employees, Muse­ums- oder Kon­zert­ein­trit­te, Bera­tung zu Ver­si­che­rungs­fra­gen).
  • Mit­ar­bei­ten­de kön­nen inner­halb eines bestimm­ten Bud­gets fle­xi­bel die zu ihnen pas­sen­de Ver­gü­tung wäh­len.
  • Der Betrieb kann Spe­zi­al­an­ge­bo­te im eige­nen Betrieb wäh­rend der Pro­be­zeit anbie­ten (z. B. neue Mit­ar­bei­ten­de pro­fi­tie­ren von einer Über­nach­tung / einem Abend­essen im Betrieb. Dadurch ler­nen sie den Betrieb bes­ser ken­nen und der Betrieb pro­fi­tiert, indem er von den Mit­ar­bei­ten­den eine Rück­mel­dung zu den eige­nen Lei­stun­gen ein­ho­len kann).

Zulagen und Boni

  • Der Betrieb kann bestimm­te Zula­gen und indi­vi­du­el­le oder team­be­zo­ge­ne Boni ein­füh­ren. Um die Trans­pa­renz und Fair­ness zu gewäh­ren, sind alle fol­gen­den Vor­schlä­ge an klar defi­nier­te und kom­mu­ni­zier­te Kri­te­ri­en geknüpft. Team­be­zo­ge­ne Boni und Trans­pa­renz för­dern ein ver­trau­ens­vol­les Team­kli­ma.
    • Wich­tig: Die­se Zula­gen und Boni sind nicht Teil des Fix­loh­nes.
  • Es kann ein vom Gewinn abhän­gi­ger Bonus ein­ge­führt wer­den (z. B. finan­zi­el­ler Bonus, zusätz­li­che Feri­en­ta­ge).
  • Der Betrieb kann treue Mit­ar­bei­ten­de beloh­nen, indem er einen Lohn­zu­wachs oder mehr Feri­en­ta­ge pro Arbeits­jahr im Betrieb anbie­tet.
  • Es kön­nen Zula­gen für aty­pi­sche Arbeits­zei­ten fest­ge­legt wer­den (z. B. für Abend‑, Wochen­end- und Fei­er­tags­schich­ten).
  • Der Betrieb kann Mit­ar­bei­ten­de finan­zi­ell beloh­nen, die z. B. eine Aus- oder Wei­ter­bil­dung beson­ders gut abschlies­sen (z. B. Sprach­kurs­di­plom).
  • Mit­ar­bei­ten­de ent­schei­den selbst, wie sie das Trink­geld ver­wen­den.

Aus der Praxis

Das Restau­rant «Lotus» möch­te attrak­ti­ve­re Löh­ne und ande­re Lei­stun­gen anbie­ten. Der Betrieb erhofft sich, von einem posi­ti­ve­ren Image zu pro­fi­tie­ren.

Die Prei­se der Spei­sen und Geträn­ke sind neu am Abend etwas höher als bis­her. Dadurch kann Che­fin Pri­ya den Mit­ar­bei­ten­den etwas höhe­re Löh­ne aus­zah­len – selbst­ver­ständ­lich lie­gen die Löh­ne über dem Min­dest­lohn. Für lang­jäh­ri­ge Mit­ar­bei­ten­de gibt es einen Treue­bo­nus: Tia­go ist seit 7 Jah­ren im Restau­rant «Lotus» ange­stellt und erhält zusätz­li­che Feri­en­ta­ge im Jahr.

Valen­ti­na arbei­tet seit 4 Jah­ren im deut­lich grös­se­ren Hotel­ver­bund «Tra­vel­ler». Sie erhält kei­nen Treue­bo­nus in Form von zusätz­li­chen Feri­en­ta­gen, dafür steigt ihr Lohn gemäss dem intern ein­seh­ba­ren Lohn­band jähr­lich etwas an. Zudem über­prüft Betriebs­lei­ter Manu­el alle drei Jah­re die Lohn­gleich­heit zwi­schen den Geschlech­tern durch eine Lohn­gleich­heits­ana­ly­se und prä­sen­tiert die posi­ti­ven Ergeb­nis­se auf der Web­sei­te des Betrie­bes. Manu­el ist sich bewusst, dass es beim Lohn nicht nur ums Hier und Jetzt geht, son­dern auch ums Mor­gen – sprich: die Alters­vor­sor­ge. Er the­ma­ti­siert das The­ma, indem er bereits im Arbeits­ver­trag detail­liert auf­führt, wel­che Pen­si­ons­kas­sen­bei­trä­ge der Betrieb und die Mit­ar­bei­ten­den bezah­len (sie­he auch Arbeits­ver­trag & Sozi­al­ver­si­che­run­gen). Die Mit­ar­bei­ten­den wer­den so für die Alters­vor­sor­ge sen­si­bi­li­siert und ver­ste­hen gleich­zei­tig bes­ser, wie sich ihr Net­to­lohn zusam­men­setzt.

So ist die Rechtslage

  • Die Arbeit­ge­ben­den ver­si­chern die Mit­ar­bei­ten­den gemäss den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten für die Alters‑, Hin­ter­las­­se­­nen- und Inva­li­den­ver­si­che­rung. Der 13. Monats­lohn muss bei der Berech­nung der Lohn­gren­ze und des koor­di­nier­ten Loh­nes mit­ein­be­zo­gen wer­den (L‑GAV Art. 27, lit. a).
  • Arbeit­ge­ben­de dür­fen den Mit­ar­bei­ten­den höch­stens die Hälf­te der Bei­trä­ge zur beruf­li­chen Vor­sor­ge abzie­hen. Die Ver­si­che­rung muss zumin­dest fol­gen­de Lei­stun­gen garan­tie­ren (L‑GAV Art. 27, lit. b & c):
    • Inva­li­den­ren­te: 40% des koor­di­nier­ten Lohns
    • Wit­­wen- / Wit­wer­ren­te: 25% des koor­di­nier­ten Lohns
    • Kin­der­ren­te: 10% des koor­di­nier­ten Lohns
    • Vor­zei­ti­ge Pen­sio­nie­rung: Bis 5 Jah­re vor dem AHV-Alter ohne Kür­zung, wenn unmit­tel­bar davor min­de­stens 5 Jah­re durch­ge­hend im Gast­ge­wer­be gear­bei­tet wur­de.
  • Der Koor­di­na­ti­ons­ab­zug wird vom Lohn abge­zo­gen, um den koor­di­nier­ten Lohn zu berech­nen. Der Abzug beträgt 26’460 Fran­ken bis Ende 2026 (BSV 2026).
  • Die Mit­ar­bei­ten­den erhal­ten einen Aus­weis mit den wich­tig­sten Infor­ma­tio­nen zur Ver­si­che­rung. Dar­in steht auch, wo sie sich über ihre Rech­te infor­mie­ren kön­nen. Auf Wunsch bekom­men sie das Ver­si­che­rungs­re­gle­ment. Zudem kön­nen sie jeder­zeit eine Über­sicht über ihre ver­si­cher­ten Lei­stun­gen, die gelei­ste­ten Bei­trä­ge und deren Berech­nung ver­lan­gen. Die­se muss ihnen inner­halb von 30 Tagen aus­ge­hän­digt wer­den (L‑GAV Art. 27, lit. d).
  • Der Min­dest­lohn für Voll­zeit­mit­ar­bei­ten­de ab 18 Jah­ren ist (L‑GAV Art. 10, Ziff. 1):
    • CHF 3’713 pro Monat ohne abge­schlos­se­ne Berufs­leh­re.
    • CHF 3’943 pro Monat für Per­so­nen ohne Berufs­leh­re, die eine Pro­­gres­­so-Aus­­­bil­­dung abge­schlos­sen haben.
  • Alle Mit­ar­bei­ten­den bekom­men einen 13. Monats­lohn (L‑GAV Art. 12).
  • Bei Arbeit­neh­men­den mit aus­län­di­schem Abschluss ist in der Regel eine zwei­jäh­ri­ge Aus­bil­dung mit einem Berufs­at­test und eine drei­jäh­ri­ge Aus­bil­dung mit einem Fähig­keits­zeug­nis ver­gleich­bar (Kom­men­tar zu L‑GAV Art. 10, Ziff. 2).
  • Die Bezah­lung der Über­stun­den hängt davon ab, wie die Arbeits­zeit erfasst wird (L‑GAV Art. 15, Ziff. 5 & 6):
    • Wenn die Arbeits­zeit recht­zei­tig erfasst wird und Mit­ar­bei­ten­de monat­lich über ihren Über­stun­den­sal­do infor­miert wer­den und die Aus­zah­lung monat­lich geschieht, erfolgt die Bezah­lung zum nor­ma­len Brut­to­lohn.
    • Wenn die Arbeits­zeit nicht gemäss L‑GAV Art. 21 erfasst wird, der Über­stun­den­sal­do nicht monat­lich schrift­lich den Mit­ar­bei­ten­den kom­mu­ni­ziert wird oder die Aus­zah­lung ver­spä­tet erfolgt, gibt es einen Zuschlag von 25% auf den Brut­to­lohn (L‑GAV Art. 15, Ziff. 5 & 6).
  • Die Über­stun­den müs­sen spä­te­stens mit dem letz­ten Lohn aus­be­zahlt wer­den (L‑GAV Art. 14).
  • Über­zeit­ar­beit (mehr als 50 Stun­den pro Woche) wird mit min­de­stens 25% Zuschlag bezahlt (Kom­men­tar zu L‑GAV Art. 15).
  • Mit­ar­bei­ten­de erhal­ten unter bestimm­ten Bedin­gun­gen bezahl­te freie Tage (L‑GAV Art. 20):
    • Hoch­zeit / Ein­tra­gung Part­ner­schaft: 3 Tage
    • Hoch­zeit von Eltern, Kin­dern, Geschwi­stern: 1 Tag
    • Vater­schafts­ur­laub: 5 Tage
    • Todes­fall in der engen Fami­lie: 1 — 3 Tage
    • Mili­tä­ri­sche Rekru­tie­rung: Bis zu 3 Tage
    • Umzug inner­halb der Regi­on: 1 Tag
    • Umzug in wei­ter ent­fern­te Regi­on: 1,5 — 2 Tage
    • Nach Kün­di­gung für die Stel­len­su­che: Bis zu 2 Tage
  • Fehlt eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über Unter­kunft und Ver­pfle­gung, gel­ten die Min­dest­an­sät­ze der eid­ge­nös­si­schen Steu­er­ver­wal­tung für bezo­ge­ne Lei­stun­gen (L‑GAV Art. 29).
  • Über­nimmt der Betrieb nicht das Rei­ni­gen und Glät­ten der Westen / Schür­zen, zah­len Arbeit­ge­ben­de monat­lich CHF 50 für Westen und CHF 20 für Schür­zen (L‑GAV Art. 30).